Regionalbauernverband RBV Döbeln – Oschatz e. V.
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19.06.2015

Steuerentlastung für Agrardiesel 2014 nicht vergessen

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Bitte beachten Sie, die vereinfachte Antragstellung zur Steuerentlastung für Agrardiesel 2014. Zur Optimierung der Bearbeitungszeit der Anträge 2014 sollte die elektronische Antragsdatenübermittlung genutzt werden.
Für die Antragstellung 2014 stehen folgende Formulare zur Verfügung:
- Das Antragsformular 1140 ("Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter vollständige Antrag"), welches von allen Antragstellern, wie bisher verwendet werden kann.
- Das Antragsformular 1142 (”Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter Kurzantrag“).
Der ”Vereinfachte Antrag (Formular 1142) kann nur unter folgenden Voraussetzun-gen verwendet werden:
• der Antragsteller hat die Steuerentlastung für Agrardiesel 2013 mittels Antragsformular 1140 oder mittels Antragsformular 1142 gestellt, der nicht abgelehnt wurde,
• seit dem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) haben sich beim Antragsteller keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben und
• der Antragsteller hat zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Zeitpunkt der Antragstellung keine De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 beziehungsweise der ab 1. Januar 2014 geltenden Nachfolgeverordnung erhalten/beantragt oder Beihilfen ausschließlich in Form der Steuerentlastung nach Paragraf 57 EnergieStG für im Forst verbrauchte Energieerzeugnisse (sogenannte Agrardieselvergütung) beantragt bezie-hungsweise erhalten.
Die Antragsformulare (Formulare 1140 und 1142) werden als pdf-Dokumente und als elektronische Formulare angeboten. Diese Formulare können grundsätzlich von allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden.
Für reine Imkereibetriebe steht die Option der "elektronische Datenerfassung mit elektronischer Datenübermittlung" nicht zur Verfügung. Sie können den Entlastungs-antrag jedoch am Computer ausfüllen und anschließend ausdrucken oder die PDF-Dokumente nutzen. Imkereibetriebe benötigen als Nachweis über die Zahl der Bienenvölker eine Völkermeldung (Formular ZSA 143).
Bei der elektronischen Antragsdatenübermittlung (Online-Dienstleistung) füllt der Nutzer den Antrag, systemseitig unterstützt von den Online-Funktionalitäten, am Computer aus. Anschließend übersendet er die Antragsdaten elektronisch an sein zuständiges Hauptzollamt. In diesem Fall muss der Antragsteller nur noch den Aus-druck der komprimierten Steueranmeldung unterschreiben und innerhalb von 90 Tagen an das zuständige Hauptzollamt übersenden, um die Rechtswirksamkeit zu erreichen. Geht die komprimierte Steueranmeldung nicht innerhalb von 90 Tagen beim zuständigen Hauptzollamt ein, werden die übermittelten Daten automatisiert ge-löscht. Die elektronische Antragsdatenübermittlung allein entfaltet keine Rechtswirk-samkeit. Der Antrag ist erst mit Eingang der unterschriebenen komprimierten Steuer-anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt rechtswirksam gestellt (Antragsfrist 30. September 2015). Betriebe, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe entlastungsfähige Arbeiten durchführen, sind für Gasölverbräuche bei diesen Arbei-ten selbst nicht entlastungsberechtigt. Dies gilt auch für begünstigte Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. Das von z.B. Lohnbetrieben in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für begünstigte Arbeiten verbrauchte Gasöl (Dieselkraftstoff) gilt als vom Auftrag gebenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Nur der Auftrag gebende Betrieb ist für das Gasöl entlastungsbe-rechtigt. Eine Musterbescheinigung "Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nach-barschaftshilfe" (Formular ZSA 148) wird im Formularcenter oder auf Anfrage vom zuständigen Hauptzollamt zur Verfügung gestellt. Diese Musterbescheinigung kann von den Betrieben verwendet werden. Es ist jedoch ebenfalls möglich, dass Lohnun-ternehmer die Bescheinigung z.B. auf der Rechnung anbringen. Die Ausstellung ei-ner Jahresbescheinigung ist möglich. Die einzelnen Arbeiten müssen jedoch mit Datum aufgelistet werden. Der Entlastungssatz für Gasöl beträgt für land- und forst-wirtschaftliche Betriebe für das Entlastungsjahr 2014 214,80 Euro je 1.000 Liter. Der Entlastungsbetrag für reinen Biodiesel beträgt für land- und forstwirtschaftliche Be-triebe für das Entlastungsjahr 2014 450,33 Euro je 1.000 Liter. Der Entlastungsbetrag für Pflanzenöl beträgt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe für das Entlas-tungsjahr 2014 450,00 Euro je 1.000 Liter. Gesamtentlastungsbeträge (Entlas-tungsbetrag Gasöl zzgl. des Entlastungsbetrags Biodiesel zzgl. des Entlastungsbe-trags Pflanzenöl) unter 50 Euro je Kalenderjahr werden nicht ausbezahlt.

Für unsere Region zuständige Anschrift:

Hauptzollamt Dresden
- Standort Löbau -
Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung
Postanschrift:
Postfach 14 65
02704 Löbau

Telefon: 03585 417-0
Fax: 03585 417-120
E-Mail: poststelle@hzazi.bfinv.de

Unter der folgenden Internetadresse können die Formulare, Erklärungen und die Online-Dienstleistung abgerufen werden:




Link:  
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Steuerverguenstigung/Steuerentlastung/Betriebe-Land-Forstwirtschaft/betriebe-land-forstwirtschaft_node.html
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:352:0009:0017:DE:PDF



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